Infos Bauvorhaben
Burgenländisches Baugesetz Im Bauverfahren werden gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 idg.F. folgende Bauvorhaben unterschieden:
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Geringfügiges Bauvorhaben § 16 (1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16(1)).
Geringfügige Bauvorhaben sind z. B.
- Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
- freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart "Grünfläche-Hausgärten" bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
- Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
- Balkon- und Loggienverglasungen,
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB
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Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 17 (1) Der Bauwerber hat bei der Baubehörde ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jeder Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweci anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate),
- ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind,
- ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz),
- und ein Energieausweis.
- Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weiter Unterlagen abverlangen oder einfach Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden.
- schriftliches Ansuchen (Bauansuchen § 17(1))
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung gemäß § 18 Bgld. BauG vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
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Abbruch von Gebäuden (§ 20) Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.
mitzubringende Unterlagen:
- schriftliches Ansuchen (Abbruch von Gebäuden § 20),
- Lage- und Bestandsplan,
- Zustimmungserklärung der Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes
- Weitere Unterlagen können angefordert werden
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Fertigstellungsanzeige § 27 (1) Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.
- Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt.
- Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.
mitzubringende Unterlagen:
- Schriftliches Ansuchen - Fertigstellungsanzeige § 27 (1),
- Rauchfangkehrerbefund,
- Elektrotechnisches Gutachten
- ein Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt)
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Grundstücksteilung in Bauland § 14 (3) Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen ob
- durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entsteht,
- die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes gewährleistet ist und
- durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird.
Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.
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Schriftliches Ansuchen - Grundstücksteilung in Bauland § 14 (3),
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