Donnerskirchen Gemeinde Tourismus
Kontakt
Gemeindeamt
Hauptstraße 29
7082 Donnerskirchen
Tel: 02683 / 8541
Fax: 02683 / 8101
post@donnerskirchen.bgld.gv.at
Maria Gruber
Tel: 02683 / 8541-10
Amtstunden
07.30 - 12.00   täglich
13.00 - 16.00   Mo, Di, Do
13.00 - 17.00   Mi
Parteienverkehr
08.00 - 12.00   Mo - Fr
nachmittags Termine
nach Vereinbarung
Bürgermeister
Termine nach Vereinbarung
 
Meldebehörde
Meldebehörde
Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:
  • erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Familienstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.


Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten oder eine Botin überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Hinweis: Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Sachwalters oder einer Sachwalterin von diesem oder dieser, falls diese Personen nicht vorhanden sind, vom Unterkunftgeber oder von der Unterkunftgeberin.

Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden oder liegt bei der Meldebehörde auf.

Hinweis: Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers oder der Unterkunftgeberin ist bei der Abmeldung nicht notwendig. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.


Mitzubringende Unterlagen für die Anmeldung:
  • Ausgefüllter Meldezettel (unbedingt mit Unterschrift des Unterkunftgebers)
  • Amtlicher Lichtbildausweiß (Identitätsnachweis)
  • Bei ausländischen Personen – gültiges Reisedokument
  • Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade,
Weitere Informationen finden Sie unter: An/Abmeldung des Wohnsitzes »


Information - Gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern


Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger und Schweizer gemeinschaftsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungs-schutz verfügen, oder
  3. eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenmittel verfügen.
EWR-Bürger und Schweizer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, müssen dies - innerhalb von vier Monaten nach Einreise - der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach Österrecih eingereist sind, benötigen keine Anmeldebescheinigung. Hier gilt der Meldezettel als Anmeldebescheinigung.

EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • Ehegatte sind, oder
  • Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader, absteigender Linie bis zuf Vollendung des 21. Lebensjahres sind, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, oder
  • Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, oder
  • Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist oder
  • sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
Erforderliche Unterlagen
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
  • Für Kinder oder Enkelkinder: Geburtsurkunde der antragstellenden Person; ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, einen Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
  • Für Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern: Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
  • Für Au Pair Kräfte aus Rumänien und Bulgarien: Au Pair-Vertrag, AMS-Bestätigung
  • Erforderlichenfalls (je nach Zweck des Aufenthaltes): Bestätigung des Arbeitgebers oder Nachweis der Selbständigkeit
  • Für Schülerinnen: Bestätigung über die Zulassung zur Schule
  • Für Schülerinnen und Private: Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz und. Nachweis des gesichterten Lebensunterhalts (Existenzmittel) wie z.B. Dienstvertrag, Gewerbeschein oder Bankguthaben
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Ansprechpartner:
Maria Gruber
Meldeamt, Bürgerservice
Telefon: +43(0)2683/8541-10
Fax: +43(0)2683/8101
m.gruber@donnerskirchen.at